Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Mietbedingungen -
(Stand: Februar 2020)
1. Abschluss des Mietvertrags
1. Der Mietvertrag über das angemietete Fahrzeug kommt durch Ihre Auftragsbestätigung zustande.
2. Leistungen
1. Das von Ihnen angemietete Fahrzeug wird von uns zum bestätigten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt. Übergabeort ist in der Regel das Betriebsgelände des Vermieters. Gegen eine zu vereinbarende Gebühr kann eine Anlieferung zu einem gewünschten Ort durch den Vermieter erfolgen.
2. Die im Angebot angegebenen Preise schließen alle KM pro Tag ein.
3. Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses auf dem Betriebsgelände des Vermieters vor Einbruch der Dämmerung. Gegen eine zu vereinbarende Gebühr kann eine Abholung des Fahrzeuges an einem vorher zu vereinbarenden Ort erfolgen. Vor Fahrzeugabholung ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
4. Das Fahrzeug ist voll zu tanken. Für nicht voll getankte Fahrzeuge wird zusätzlich zu den Treibstoffkosten eine Bearbeitungsgebühr von € 12,50,- erhoben.
5. Für die Innen- und Außenreinigung berechnen wir bei normaler Verschmutzung eine Gebühr von € 120,00,-. Bei grober Verschmutzung nach Aufwand. Bei Reisemobilen wird eine zusätzliche Gebühr von € 100,00 bei der Notwendigkeit einer Toilettenreinigung/Fäkalienentsorgung erhoben.
6. Überschreitungen der vorher avisierten Mietdauer sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei nicht vereinbarter Überschreitung der Mietdauer ist der Mieter zur Zahlung des doppelten Mietpreises je Verspätungstag verpflichtet. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden und Ausfälle die dem Vermieter aus der verspäteten Rückgabe entstehen. Erfolgt die Rückgabe eines Fahrzeuges vor 12 Uhr MEZ, so wird eine halbe Tagespauschale berechnet.
7. Zusätzlich zum Fahrzeug ausgehändigte Utensilien wie Stützen, Kabeltrommeln und Adapter sind nur für den bei der Fahrzeugübergabe erklärten vorgesehenen Zweck zu verwenden. Die Kabeltrommel ist vor Inbetriebnahme vollständig abzurollen und nicht mit mehr als 2 KW zu belasten. Für die im Übergabeprotokoll notierten zusätzlichen Utensilien trägt der Vermieter die Sorgfaltspflicht. Bei Verlust oder Defekt der Gegenstände ist gleichwertiger Ersatz zu leisten.
8. Nicht Bestandteil der Leistungen durch den Vermieter sind Verbrauchsmittel und Betriebsstoffe wie Treibstoff,Ad-Blu, Gas und Öl, Wäsche, Geschirr, Küchenausstattung und die Versicherung gegen Diebstahl von zusätzlich ausgehändigten oder angemieteten Gegenständen wie Stromerzeuger.
3. Übergabe
1. Bei der Übergabe des Fahrzeuges wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Hier werden zusammen mit dem Mieter sichtbare Mängel am Fahrzeug notiert sowie zusätzlich zum Fahrzeug ausgehändigte Utensilien vermerkt.
2. Der zuständige Fahrer oder eine durch den Mieter autorisierte Person erhält eine intensive Einweisung auf das Fahrzeug. Hierbei werden sowohl technische Begebenheiten erklärt, als auch eine kurze Probefahrt unternommen.
4. Pflichten des Mieters / des Fahrers
1. Der Mieter hat sich im Vorfeld davon zu überzeugen, das der von Ihm eingesetzte Fahrer für das angemietete Fahrzeug eine für den Fahrzeugtyp ausreichende, gültige Fahrerlaubnis und ausreichend Fahrpraxis (auf bauähnlichen Fahrzeugen) besitzt.
2. Der Fahrer muss mindestens 21 Jahre alt sein. Ferner muss der Mieter bzw. berechtigte Fahrer beim Fahren eines Reisemobiles bis 3,5t Gesamtmasse ein Jahr ohne Probezeit im Besitz des Führerscheins Klasse III bzw. B oder BE sein. Bei Anmietung eines Mobiles über 3,5t Gesamtmasse muss der Mieter bzw. berechtigte Fahrer im Besitz des Führerscheins C;CE;C1;C1E sein.
3. Privatfahrten mit dem angemieteten Fahrzeug sind verboten. Es gilt für die jeweiligen Fahrten die Tagesdisposition der Produktion.
4. Fahrten ins Ausland muss der Mieter vorab dem Vermieter melden und von ihm schriftlich genehmigen lassen.
5. Fahrberechtigung für das angemietete Fahrzeug hat der im Übergabeprotokoll eingetragene Fahrer. Bei einem Fahrerwechsel muss der Mieter den Vermieter sofort benachrichtigen. Es obliegt dem Vermieter auf eine erneute Einweisung für den neuen Fahrer zu bestehen. Für diese erneute Einweisung berechnet der Vermieter den normalen Stundensatz.
6. Es dürfen keine Gegenstände in den jeweiligen Fahrzeugen transportiert werden, die nicht für den Einsatzzweck des Mietobjekts gedacht sind (wie z.B.: Bierbänke, Getränkekisten, Lichtequipment, etc.).
7. Die Mietobjekte sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Nichtbeachtung muss eine Gebühr von mindestens € 150,00,- für eine Spezialendreinigung zur normalen Reinigungspauschale berechnet werden.
8. Die Fahrzeuge dürfen nicht mit Bio-Diesel betankt werden.
9. Die Fahrzeuge / Mobile sind alle haftpflicht-, vollkasko- und teilkaskoversichert.
- Die Selbstbeteiligung der Haftpflichtversicherung beträgt € 2500,00,- (je Schadensfall)
- Die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung beträgt € 2.500,00,- (je Schadensfall)
- Die Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung beträgt € 2.500,00,- (je Schadensfall)
10. Der Anspruch auf Versicherungsschutz auf Voll- und Teilkaskoversicherung entfällt, wenn grobe Fahrlässigkeit besteht, sowie in folgenden Fällen:
- bei abgegebenem Schuldanerkenntnis
11. Dem Mieter ist es untersagt das Mietobjekt zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten zu verwenden.
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten und das Mietobjekt ordnungsgemäß zu verschließen.
12. Reparaturen am Fahrzeug dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt werden. Bei Einsätzen der Fahrzeuge in einer Entfernung von mehr als 200 km vom Betriebsgelände des Vermieters, ist der Mieter verpflichtet im Falle einer Störung wie z. B. Unfall, Panne oder anderem technischem Defekt in Zusammenarbeit mit dem Vermieter bei Notwendigkeit für die Reparatur zu sorgen (z. B. durch das Anfahren einer Werkstatt).
13. Bei Einsätzen außerhalb Münchens (ab 60km) kann der Vermieter seine übliche Serviceleistung nicht mehr erbringen.
14. Verkehrsunfälle, an denen das Mietfahrzeug beteiligt ist, sind polizeilich aufzunehmen (der Fahrer muß bis zum Eintreffen der Polizei am Unfallort verbleiben!) und dem Vermieter unverzüglich zu melden. Der Mieter ist gegenüber dem Vermieter verpflichtet, umgehend alle den Unfallhergang betreffenden Angaben zu machen. Behördliche Maßnahmen (z.B. Beschlagnahmung, Strafverfahren) sind ebenfalls unverzüglich zu melden. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben (Gefährdung des Versicherungsschutzes).
15. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden den vom Vermieter ausgehändigten Unfallbericht/ Schadensbericht innerhalb von 2 Tagen komplett ausgefüllt vorzulegen, ansonsten erlischt der Anspruch auf Voll- und Teilkasko-versicherung.
16. Erfolgt keine polizeiliche Meldung besteht die Gefahr, dass eventuelle Schäden nicht durch die Versicherung reguliert werden, das heißt, der Mieter haftet in diesem Fall für diese Schäden.
17. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
18. Der Mieter / Fahrer hat den Anweisungen des Vermieters und die Betriebsanleitungen des Mietobjektes und aller eingebauten Geräte genauestens zu befolgen. Bei Störungen, Beschädigungen und Mängeln, auch kleinster Art, ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder die Weitervermietbarkeit gefährdet ist. Der Mieter haftet für alle aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstandenen Schäden, auch für die Folgeschäden. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Abschleppkosten und Mietausfall.
19. Die besonderen Maße und Abmessungen des Fahrzeuges sind zu beachten, hier besonders die Gesamthöhe des Fahrzeuges. Bei Rückwärts- bzw. Rangierfahrten ist ein Einweiser erforderlich. Schäden, die durch nicht beachten der Fahrzeugmaße und Rückwärtsfahrten ohne Einweiser verursacht werden, werden von der Versicherung nicht übernommen und werden dem Mieter im kompletten Umfang in Rechnung gestellt.
20. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbegrenzt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265-Durchfahrtshöhe- gem. § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht wurden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, so haftet er ebenfalls voll.
21. VOR Fahrten durch Unterführungen, Brücken, etc. hat sich der Fahrer davon zu überzeugen, das die Gesamthöhe des angemieteten Fahrzeugs die Durchfahrtshöhe nicht übersteigt.
22. Die Wasserpumpen und Wasserboiler dürfen nicht ohne Wasser betrieben werden. Bei zu erwartenden Frosttemperaturen sind nach Rücksprache mit dem Vermieter entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Fahrzeuges und der Innenausstattung zu treffen. Eventuelle Schäden durch Nichtbeachtung oder unsachgemäßen Gebrauch gehen zu Lasten des Mieters. Frostschutz und Frostvermeidung obliegen dem Mieter.
23. Zusätzliche Fahrten zum Einsatzort des Fahrzeuges durch den Vermieter, die durch den nicht sachgemäßen Umgang mit dem Fahrzeug oder dessen Einrichtungsgegenständen notwendig werden, werden mit € 85,00 je angefangener Stunde berechnet.
24. Kommt es durch den unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeuges durch den Mieter zum Ausfall des Fahrzeuges (Reparatur und Instandsetzungszeit) und ist dieser nicht durch die Vollkaskoversicherung gedeckt, so hat der Mieter entsprechenden Schadenersatz für die Ausfallzeit zu leisten. Grundlage hierfür sind die zu erwartenden Mieteinnahmen während der Ausfallzeit.
25. Bei jedem Tanken muss der Ölstand, der Reifendruck und die Kühlwassermenge kontrolliert werden.
26. Bei zuvor vom Vermieter genehmigten Auslandsfahrten muss die jeweilige Mautgebühr im jeweiligen Land vom Mieter erbracht werden. Der Mieter hat sich im Vorfeld zu erkundigen, welche Mautsysteme in den jeweiligen Ländern vorhanden sind und muss das Fahrzeug dementsprechend ausrüsten (Österreich: Go-Box, etc.). Bei Nichteinhaltung gehen sämtliche entstandene Kosten zu Lasten des Mieters.
27. In den Wintermonaten ist der Fahrer verpflichtet, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug auf dem Dach „Schnee-und Eisplattenfrei“ ist. Ist dies nicht der Fall muss er vor Abfahrt für Abhilfe sorgen.
5. Verlust oder Beschädigung von Zubehör
1. Für bei der Rückgabe fehlende oder beschädigte Zubehörteile werden vom Vermieter folgende Pauschalbeträge berechnet: Adapterkabel € 22,00,-, Kabellänge (10m) Schuko € 32,50,-, beschädigter Stecker oder Kupplung € 12,50,-, Kabeltrommel € 85,00,-, normaler Schlüssel € 50,00 €, Fahrzeugschlüssel mit Wegfahrsperre/ Transponder € 500,00,-, Schlüssel Aufbau € 40,00,-, Warndreieck oder Verbandskasten je € 16,00,-, Feuerlöscher € 45,00,-, mechanische Stützen € 200,00-, Elektro-Heizlüfter € 45,00,-, Wasserschlauch (25m) € 17,50,-, Klappstuhl € 20,00,-, Plastikbox € 12,00,-, Spanngurt € 7,50,-, Propangasflasche Grau 11kg € 60,00,-, Propangasflaschenfüllung € 25,00,-.
Der Stundenverrechnungssatz für Reparaturarbeiten liegt bei € 85,00,-.
2. Bei hier nicht aufgeführten Gegenständen wird der Wiederbeschaffungswert zuzüglich der Beschaffungskosten berechnet.
3. Dem Mieter steht es frei, spätestens am Rückgabetag für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
6. Rücktritt vom Mietvertrag durch den Mieter
1. Tritt der Mieter von einem abgeschlossenen Mietvertrag zurück, so kann der Vermieter pauschalierten Schadenersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung durch den Mieter. Bis 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn sind 20%, vom 59. – 30. Tag sind 40%, vom 29. – 15. Tag sind 60% und ab dem 14.Tag sind 90% des Mietpreises zu zahlen. Auch bei einer Verschiebung des Mietvertrages behält sich der Vermieter vor, für die Zeit des Ausfalls eine entsprechende Pauschale nach oben angegebener Aufschlüsselung zu berechnen.
2. Wird der Mietvertrag nicht angetreten, obwohl eine entsprechende Auftragsbestätigung durch den Mieter vorliegt, behält sich der Vermieter vor, 75% des vereinbarten Mietpreises zu berechnen.
7. Ausfall des Fahrzeuges
1. Bei Ausfall des Fahrzeuges durch technischen Defekt oder Unfall kann aufgrund der individuellen Gestaltung des Fahrzeuges kein gleichwertiger Ersatz geleistet werden.
2. Bei einem Defekt oder Ausfall des Fahrzeuges ist der Vermieter nicht verpflichtet einen gleichwertigen Ersatz zu stellen; jegliche Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
3. Fällt ein Defekt oder Ausfall in die Sphäre des Vermieters, so entfällt die Zahlungspflicht des Mieters für die Ausfallzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche im Angebot angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Rechnungen sind nach Erhalt sofort zu begleichen. Bei Verzögerung des Zahlungseingangs um mehr als 14 Kalendertage behält sich der Vermieter die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Säumnismonat vor.
3. Umfasst die Mietdauer einen größeren Zeitraum und kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht regelmäßig nach, so behält sich der Vermieter vor, nach vorheriger Ankündigung den Mietvertrag aufzulösen und das Fahrzeug einzuziehen.
9. Sonstiges
1. Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform.
2. Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
3. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
4. Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters.
(Stand: Februar 2020)